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Vereinsstatuten
"RCS Radclub Sereno" |
§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der
Verein führt den Namen "RCS Radclub Sereno".
Er hat seinen Sitz
in 2511 Pfaffstätten und erstreckt seine aktive Tätigkeit auf ganz Österreich und
das umliegende Ausland.
(1)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2 Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen
gemeinnützig ist, bemüht sich Radsportinteressierten die Möglichkeit
zu bieten, ihr Hobby gemeinsam mit Gleichgesinnten im Bereich des Straßenradsportes
sowie im Bereich des Mountainbikesportes sowohl im Wettkampf als auch beim gemeinsamen
Training ausüben zu können und somit auch einen Beitrag zur sportlichen
Ertüchtigung der Öffentlichkeit zu leisten, weiters fördert er
die Geselligkeit im Radsport.
Der
Verein, dient vor allem dazu um:
a)
Die Öffentlichkeit zur sportlichen Ertüchtigung zu animieren und die
Freude und das Interesse am Radsport zu fördern b) Radsportbegeisterten
die Möglichkeit zu bieten, ihr Hobby gemeinsam mit Gleichgesinnten auszuüben c)
Die Teilnahme an Wettkämpfen und gemeinsamen Aktivitäten sowohl mit
dem Rennrad als auch mit dem Mountainbike zu ermöglichen.
§
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a)
Abhaltung sportlicher Wettkämpfe, Trainingsveranstaltungen mit dem
Ziel die Freude am Radsport sowie die Leistungsfähigkeit des einzelnen
zu steigern, sowie die Teilnahme an diversen Radveranstaltungen, weiters Förderung
von Festivitäten und Events, Verleihung
von Preisen und Anerkennungen, Veranstaltung von Präsentationen und ähnliches. b)
Kontaktpflege mit befreundeten Radsportvereinen. c) Veranstaltung
von Clubabenden sowie sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen. d) Betreiben
einer vereinseigenen Internet-Homepage (3) Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b)
Einschreibegebühren
c) Sponsoring, Spenden und sonstige Zuwendungen
d) Vereinseigene Unternehmungen
e) Subventionen und öffentliche Zuwendungen
f) Zinserträge
g) Verleih von Vereinsinventar
h) Werbung auf der Vereinshomepage und Transparenten
i) Abhaltung von Trainingsveranstaltungen
j) Einnahmen aus gesellschaftlichen Veranstaltungen
k) Organisation sportlicher Wettkämpfe
§
4 Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den
Verein dazu ernannt werden.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen, sowie juristische Personen
werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung
des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (3) Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt
ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Obmann
oder in seiner Vertretung an den Obmannstellvertreter.
Diese muss mindestens 2 Monate vor dem Austrittstermin zugegangen sein. Die Rückerstattung
von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen
ist nicht vorgesehen. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden. (6)
Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge
zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis (Clubkarte
o. ä.) und sonstige vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellte Utensilien
zurückzustellen.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §
8 Vereinsorgane Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§
9 Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet
alle 3 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen
wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5)
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
nicht zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§
10 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den
Voranschlag; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e)
Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§
11 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter. (2) Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck
der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. (4)
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich mindestens 2 mal jährlich
einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Vertreter. (5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den
Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10)Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§
12 Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Zur Regelung der inneren Organisation kann
der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Status eine Geschäftsordnung
für den Vorstand bzw. den Sportausschuss erstellen. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1)
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); (2) Vorbereitung der Generalversammlung; (3)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4)
Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung
von Angestellten des Vereins.
§
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2)
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns
und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen)
des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt
die Protokolle der Generalversammlung, des Vorstands und der Vereinsabende. (7)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns,
des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§
14 Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende, mindestens
einmal jährlich durchzuführende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§
15 Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken
der Sozialhilfe.
Pfaffstätten,
im November 2010
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